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   BVerwG, 05.07.2023 - 9 B 8.23   

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BVerwG, 05.07.2023 - 9 B 8.23 (https://dejure.org/2023,19982)
BVerwG, Entscheidung vom 05.07.2023 - 9 B 8.23 (https://dejure.org/2023,19982)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Juli 2023 - 9 B 8.23 (https://dejure.org/2023,19982)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Ausrichtung der Auslegung und Anwendung von prozessualen Präklusionsvorschriften verfassungsrechtlich an Art. 103 Abs. 1 GG; Anspruch auf ein faires Verfahren als "allgemeines Prozessgrundrecht"

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Ausrichtung der Auslegung und Anwendung von prozessualen Präklusionsvorschriften verfassungsrechtlich an Art. 103 Abs. 1 GG ; Anspruch auf ein faires Verfahren als "allgemeines Prozessgrundrecht"

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 30.08.1993 - 7 A 14.93
    Auszug aus BVerwG, 05.07.2023 - 9 B 8.23
    Wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, besteht der Zweck dieser Vorschrift darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 14) und der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch alsbald hinreichend umrissen wird (BVerwG, Urteil vom 30. August 1993 - 7 A 14.93 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 23 S. 53 zur Parallelvorschrift des § 5 Abs. 3 VerkPBG).

    Von einem Kläger kann erwartet werden, dass er innerhalb der Klagebegründungsfrist zumindest das vorträgt, was ihm auch ohne Einsicht in die Verwaltungsvorgänge auf der Grundlage seiner Beteiligung am Verwaltungsverfahren und der Behandlung seiner Einwendungen im Planfeststellungsbeschluss bekannt ist, und auf diese Weise den Prozessstoff in den Grundzügen fixiert, anstatt das Gericht und die übrigen Beteiligten über die Klagegründe vollständig im Unklaren zu lassen (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. August 1993 - 7 A 14.93 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG S. 53 f. und vom 18. Februar 1998 - 11 A 6.97 - Buchholz 310 § 87b VwGO Nr. 3 S. 5, jeweils zur - kürzeren - Klagebegründungsfrist des § 5 Abs. 3 VerkPBG).

    Eine rein spekulative Klageerhebung in der Hoffnung, einen Gegenstand der Beschwer erst nachträglich in den Verwaltungsvorgängen zu finden, schützt das Gesetz nicht (BVerwG, Urteil vom 30. August 1993 - 7 A 14.93 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG S. 53 zu § 5 Abs. 3 VerkPBG).

    Ungeachtet der Frage, welche Anforderungen in diesem Zusammenhang an die Bemühungen des Rechtsanwalts um eine zeitnahe Akteneinsicht zu stellen sind, hat das Bundesverwaltungsgericht zudem zur sechswöchigen Klagebegründungsfrist des § 5 Abs. 3 VerkPBG ausgeführt, dass auch ohne Kenntnis der Verwaltungsvorgänge innerhalb der Frist zumindest all das vorgetragen werden muss, was auf der Grundlage der Beteiligung im Verwaltungsverfahren und der Kenntnis von Planfeststellungsbeschluss und Planunterlagen möglich ist (BVerwG, Urteile vom 30. August 1993 - 7 A 14.93 - 442.08 § 36 BBahnG S. 53 f. und vom 18. Februar 1998 - 11 A 6.97 - Buchholz 310 § 87b VwGO S. 5).

  • BVerwG, 18.02.1998 - 11 A 6.97

    Verkehrsprojekte Deutsche Einheit; Verfahrensbeschleunigung; Präklusion;

    Auszug aus BVerwG, 05.07.2023 - 9 B 8.23
    Von einem Kläger kann erwartet werden, dass er innerhalb der Klagebegründungsfrist zumindest das vorträgt, was ihm auch ohne Einsicht in die Verwaltungsvorgänge auf der Grundlage seiner Beteiligung am Verwaltungsverfahren und der Behandlung seiner Einwendungen im Planfeststellungsbeschluss bekannt ist, und auf diese Weise den Prozessstoff in den Grundzügen fixiert, anstatt das Gericht und die übrigen Beteiligten über die Klagegründe vollständig im Unklaren zu lassen (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. August 1993 - 7 A 14.93 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG S. 53 f. und vom 18. Februar 1998 - 11 A 6.97 - Buchholz 310 § 87b VwGO Nr. 3 S. 5, jeweils zur - kürzeren - Klagebegründungsfrist des § 5 Abs. 3 VerkPBG).

    Denn weder ist es bei umfangreichen Akten - auch vorliegend ging es nach Angaben des Klägers um knapp 4 000 Seiten Behördenakten - einfach, die Einwendungen eines Klägers herauszufinden, noch geben diese Einwendungen sicheren Aufschluss darüber, ob und inwieweit der Kläger an ihnen festhalten und welche Beanstandungen er gegen die konkret im Planfeststellungsbeschluss getroffene Entscheidung erheben will (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1998 - 11 A 6.97 - Buchholz 310 § 87b VwGO Nr. 3 S. 6.; OVG Münster, Beschluss vom 1. Februar 2022 - 11 A 2168/20 - BauR 2022, 1492 ).

    Ungeachtet der Frage, welche Anforderungen in diesem Zusammenhang an die Bemühungen des Rechtsanwalts um eine zeitnahe Akteneinsicht zu stellen sind, hat das Bundesverwaltungsgericht zudem zur sechswöchigen Klagebegründungsfrist des § 5 Abs. 3 VerkPBG ausgeführt, dass auch ohne Kenntnis der Verwaltungsvorgänge innerhalb der Frist zumindest all das vorgetragen werden muss, was auf der Grundlage der Beteiligung im Verwaltungsverfahren und der Kenntnis von Planfeststellungsbeschluss und Planunterlagen möglich ist (BVerwG, Urteile vom 30. August 1993 - 7 A 14.93 - 442.08 § 36 BBahnG S. 53 f. und vom 18. Februar 1998 - 11 A 6.97 - Buchholz 310 § 87b VwGO S. 5).

  • BVerwG, 07.07.2022 - 9 A 1.21

    Vorerst kein Bau der A 20 zwischen Westerstede und Jaderberg

    Auszug aus BVerwG, 05.07.2023 - 9 B 8.23
    Die Klagebegründungsfrist und die damit einhergehenden Substantiierungserfordernisse sind vielmehr gerade bei Klagen gegen komplexe Infrastrukturvorhaben erforderlich, um den Prozessstoff rechtzeitig in einer Weise zu fixieren, die ein ordnungsgemäßes gerichtliches Verfahren überhaupt erst ermöglicht (vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 11 ff.).

    So sind Sinn und Zweck der Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG (und der vergleichbaren Fristvorschriften in weiteren Fachgesetzen) sowie die daraus resultierenden Anforderungen an Inhalt und Substantiierung der Klagebegründung in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. die Ausführungen zu 1. sowie zuletzt ausführlich BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 11 ff. m. w. N.).

  • BVerwG, 16.04.2020 - 9 B 66.19

    Verspätetes Vorbringen im Sinne des § 6 UmwRG

    Auszug aus BVerwG, 05.07.2023 - 9 B 8.23
    Insofern muss der Kläger, der die Entschuldigungsgründe bei verspätetem Vorbringen von sich aus darzulegen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. April 2020 - 9 B 66.19 - juris Rn. 10; Bunge, UmwRG, 2. Aufl. 2019, § 6 Rn. 30), konkret aufzeigen, an welchem Vortrag er durch eine verzögerte Übersendung des Verwaltungsvorgangs gehindert gewesen sein könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2022 - 4 A 13.20 - juris Rn. 13).

    Höchstrichterlich ist auch entschieden, dass ein fristgerechter Vortrag im Regelfall voraussetzt, dass sich der Rechtsanwalt umgehend Akteneinsicht verschafft und es zu seinen Aufgaben gehört, die Unterlagen noch innerhalb der Klagebegründungsfrist zu sichten und rechtlich zu durchdringen (BVerwG, Beschluss vom 16. April 2020 - 9 B 66.19 - juris Rn. 25).

  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 7.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Auszug aus BVerwG, 05.07.2023 - 9 B 8.23
    Danach hat der Kläger innerhalb der Begründungsfrist fundiert die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen zu benennen und den Prozessstoff dergestalt darzulegen, dass für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststeht, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 16 ff. auch zur Vereinbarkeit der Frist mit Unionsrecht).

    Auch die vom Kläger nach § 6 Satz 1 UmwRG geforderte Klagebegründung kann sich nicht auf die pauschale Bezugnahme auf die im Planfeststellungsverfahren erhobenen Einwände oder deren wörtliche Wiederholung beschränken, sondern muss sich mit dem Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses auseinandersetzen (BVerwG, Urteile vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 - Buchholz 451.17 § 43e EnWG Nr. 2 Rn. 37 und vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 17).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2022 - 11 A 2168/20

    Anpflanzung einer freiwachsenden Feldhecke im Rahmen eines

    Auszug aus BVerwG, 05.07.2023 - 9 B 8.23
    Verzögerungen infolge nicht zeitnah erfüllter Akteneinsichtsgesuche sind als solche kein Entschuldigungsgrund (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 1. Februar 2022 - 11 A 2168/20 - BauR 2022, 1492 ; Guckelberger, NuR 2020, 655 ; zu weitgehend daher Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 6 UmwRG Rn. 7 und Marquard, NVwZ 2019, 1162 ; unklar Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Januar 2023, § 6 UmwRG Rn. 81), sondern können vielmehr nur insoweit relevant sein, als sich die Klagebegründung gerade auf Umstände stützt, die sich (nur) aus den Verwaltungsvorgängen ergeben.

    Denn weder ist es bei umfangreichen Akten - auch vorliegend ging es nach Angaben des Klägers um knapp 4 000 Seiten Behördenakten - einfach, die Einwendungen eines Klägers herauszufinden, noch geben diese Einwendungen sicheren Aufschluss darüber, ob und inwieweit der Kläger an ihnen festhalten und welche Beanstandungen er gegen die konkret im Planfeststellungsbeschluss getroffene Entscheidung erheben will (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1998 - 11 A 6.97 - Buchholz 310 § 87b VwGO Nr. 3 S. 6.; OVG Münster, Beschluss vom 1. Februar 2022 - 11 A 2168/20 - BauR 2022, 1492 ).

  • VGH Bayern, 01.12.2022 - 8 A 21.40033

    Zur zehnwöchigen Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG

    Auszug aus BVerwG, 05.07.2023 - 9 B 8.23
    Seine Argumentation, dem Kläger, der sich im Anhörungsverfahren mit Einwendungen beteiligt hatte, seien die Tatsachen, durch die er sich beschwert fühlte und die zur Begründung seiner Klage dienen konnten, aufgrund der Kenntnis des Planfeststellungsbeschlusses und der ausgelegten und im Internet abrufbaren Planunterlagen bekannt gewesen und er habe auch ohne vorherige Akteneinsicht erkennen können, welchen seiner Einwände mit welcher Begründung nicht Rechnung getragen worden sei, und hätte hierzu innerhalb der Klagebegründungsfrist vortragen können (UA Rn. 42 f. im Verfahren 8 A 21.40033 , auf die im streitgegenständlichen Urteil Rn. 40 verwiesen wird), ist nicht zu beanstanden.

    Soweit der Verwaltungsgerichtshof im Übrigen selbständig tragend darauf abgestellt hat, es sei weder dargelegt noch erkennbar, aus welchen Gründen die nach Erhalt der elektronischen Behördenakte verfügbare Zeit für die Begründung der Klage nicht ausgereicht habe (UA Rn. 40 in Verbindung mit Rn. 44 der Begründung zu 8 A 21.40033 ), ist auch dies nicht (offenkundig) fehlerhaft.

  • BVerwG, 27.11.2018 - 9 A 8.17

    Autobahn A 20 darf zunächst nicht weitergebaut werden - Bundesverwaltungsgericht

    Auszug aus BVerwG, 05.07.2023 - 9 B 8.23
    Wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, besteht der Zweck dieser Vorschrift darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 14) und der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch alsbald hinreichend umrissen wird (BVerwG, Urteil vom 30. August 1993 - 7 A 14.93 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 23 S. 53 zur Parallelvorschrift des § 5 Abs. 3 VerkPBG).
  • BVerfG, 08.11.2022 - 2 BvR 2480/10

    Verfassungsbeschwerden betreffend das Rechtsschutzsystem des Europäischen

    Auszug aus BVerwG, 05.07.2023 - 9 B 8.23
    Im vorliegenden Zusammenhang, in dem der Kläger die Auslegung und Anwendung der Präklusionsvorschrift des § 6 UmwRG kritisiert, geht es der Sache nach vor allem um das verfassungsrechtlich in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf rechtliches Gehör, das eine spezifische Ausprägung des Grundsatzes des fairen Verfahrens darstellt (BVerfG, Beschluss vom 8. November 2022 - 2 BvR 2480/10 u. a. - GRUR 2023, 549 Rn. 112).
  • BVerfG, 20.12.2018 - 1 BvR 1155/18

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung eines

    Auszug aus BVerwG, 05.07.2023 - 9 B 8.23
    Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt aber (jedenfalls) dann vor, wenn die Anwendung der Präklusionsvorschrift offenkundig unrichtig ist (BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 1985 - 1 BvR 876/84 - BVerfGE 69, 145 und Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2018 - 1 BvR 1155/18 - juris Rn. 12; vgl. auch BGH, Beschluss vom 31. Mai 2022 - X ZR 41/20 - GRUR 2022, 1550 Rn. 11 m. w. N.).
  • BVerwG, 06.04.2017 - 4 A 16.16

    Ganderkesee-Höchstspannungsleitung kann gebaut werden

  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvR 669/87

    Grundsätze des fairen Verfahrens bei unleserlicher Unterschrift des

  • BVerwG, 05.07.2022 - 4 A 13.20

    Klage gegen die Uckermarkleitung erfolglos

  • BVerfG, 07.10.2016 - 2 BvR 1313/16

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde aufgrund fehlender

  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 876/84

    Rechtlich nicht mehr gerechtfertigte Auslegung eines Ersturteils durch das

  • BVerwG, 31.03.2011 - 4 BN 18.10

    Ausbau Flughafen Frankfurt am Main: Normenkontrollanträge gegen

  • BGH, 31.05.2022 - X ZR 41/20

    Nichtzulassungsbeschwerde: Gehörsverletzung bei unberechtigter Anwendung einer

  • BVerwG, 27.01.2012 - 5 B 2.12

    Entscheidende Bestätigung der Gleichwertigkeit von medizinischen Methoden durch

  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.2023 - 10 S 1914/22

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windkraftanlagen; Prüfung der

    Danach hat der Kläger innerhalb der Begründungsfrist fundiert die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen vollständig zu benennen und den Prozessstoff dergestalt darzulegen, dass für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststeht, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.07.2023 - 9 B 8.23 - juris Rn. 7; BVerwG, Urteil vom 11.07.2019 - 9 A 13.18 - juris Rn. 135; vgl. zum gleichlautenden § 18e Abs. 5 Satz 1 AEG in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich vom 29.11.2018 BVerwG, Urteil vom 03.11.2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 16; vgl. Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 6 UmwRG Rn. 56 ff.).
  • VGH Bayern, 27.03.2024 - 8 ZB 24.172

    Berufungszulassung (abgelehnt), Unterhaltung einer wasserwirtschaftlichen Anlage,

    Die Vorschrift des § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO ist eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und betrifft den Fall, dass die gesetzlich normierte Mitwirkungspflicht des Klägers im Einzelfall ihre Bedeutung verliert, weil sich der Sachverhalt so einfach darstellt, dass er ohne nennenswerten Aufwand von Amts wegen ermittelt werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 5.7.2023 - 9 B 8.23 - juris Rn. 17).

    Die vom Kläger nach § 6 Satz 1 UmwRG geforderte Klagebegründung darf sich nicht auf die pauschale Bezugnahme auf die im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwände beschränken, sondern muss sich mit dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzen; hierüber Spekulationen anzustellen, ist nicht Aufgabe des Gerichts im Rahmen der Sachverhaltsermittlung (vgl. BVerwG, B.v. 5.7.2023 - 9 B 8.23 - juris Rn. 17; U.v. 6.4.2017 - 4 A 16.16 - DVBl 2017, 1039 = juris Rn. 37).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2023 - 22 D 65/23

    Windenergieanlage; Nachbaranfechtung; erneute Öffentlichkeitsbeteiligung;

    vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2021 - 4 A 2.20 -, NVwZ-RR 2022, 317 = juris Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 10. Juni 2022 - 20 D 212/20.AK -, juris Rn. 36 f., m. w. N., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2023 - 10 B 3.23 -, juris, Beschlüsse vom 3. November 2023 - 8 B 1049/23.AK -, juris Rn. 70, und vom 7. September 2023 - 8 A 1424/22 -, juris Rn. 9; OVG Saarl., Urteil vom 20. Juni 2023 - 2 C 220/21 -, juris Rn. 82; Bay. VGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 - 8 A 21.40034 -, juris Rn. 34, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 9 B 8.23 -, juris.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2023 - 22 D 271/21
    vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2021 - 4 A 2.20 -, NVwZ-RR 2022, 317 = juris Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 10. Juni 2022 - 20 D 212/20.AK -, juris Rn. 36 f., m. w. N., ‌bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2023 - 10 B 3.23 -, juris, und Beschluss vom 7. September 2023 - 8 A 1424/22 -, juris Rn. 9; OVG Saarl., Urteil vom 20. Juni 2023 - 2 C 220/21 -, juris Rn. 82; Bay. VGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 - 8 A 21.40034 -, juris Rn. 34, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 9 B 8.23 -, juris.
  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40023

    Erfolglose Klage eines enteignungsbetroffenen Landwirts gegen einen

    Eine bloße Wiederholung von Einwendungen aus dem Verwaltungsverfahren genügt auch deshalb nicht, da sie bereits keinen sicheren Aufschluss darüber zulässt, ob und inwieweit die Klagepartei an den Einwendungen aus dem Verwaltungsverfahren festhalten und welche Beanstandungen sie gegen die konkret im Planfeststellungsbeschluss getroffene Entscheidung erheben will (vgl. dazu BVerwG, U.v. 18.2.1998 - 11 A 6.97 - NVwZ-RR 1998, 592 = juris Rn. 25; B.v. 5.7.2023 - 9 B 8.23 = juris Rn. 17).
  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40020

    Planfeststellung für Ortsumfahrung Laufen

    Eine bloße Wiederholung von Einwendungen aus dem Verwaltungsverfahren genügt auch deshalb nicht, da sie bereits keinen sicheren Aufschluss darüber zulässt, ob und inwieweit die Klagepartei an den Einwendungen aus dem Verwaltungsverfahren festhalten und welche Beanstandungen sie gegen die konkret im Planfeststellungsbeschluss getroffene Entscheidung erheben will (vgl. dazu BVerwG, U.v. 18.2.1998 - 11 A 6.97 - NVwZ-RR 1998, 592 = juris Rn. 25; B.v. 5.7.2023 - 9 B 8.23 = juris Rn. 17).
  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40025

    Erfolglose Klage eines enteignungsbetroffenen Landwirts gegen einen

    Eine bloße Wiederholung von Einwendungen aus dem Verwaltungsverfahren genügt auch deshalb nicht, da sie bereits keinen sicheren Aufschluss darüber zulässt, ob und inwieweit die Klagepartei an den Einwendungen aus dem Verwaltungsverfahren festhalten und welche Beanstandungen sie gegen die konkret im Planfeststellungsbeschluss getroffene Entscheidung erheben will (vgl. dazu BVerwG, U.v. 18.2.1998 - 11 A 6.97 - NVwZ-RR 1998, 592 = juris Rn. 25; B.v. 5.7.2023 - 9 B 8.23 = juris Rn. 17).
  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40024

    Erfolglose Klage eines enteignungsbetroffenen Landwirts gegen einen

    Eine bloße Wiederholung von Einwendungen aus dem Verwaltungsverfahren genügt auch deshalb nicht, da sie bereits keinen sicheren Aufschluss darüber zulässt, ob und inwieweit die Klagepartei an den Einwendungen aus dem Verwaltungsverfahren festhalten und welche Beanstandungen sie gegen die konkret im Planfeststellungsbeschluss getroffene Entscheidung erheben will (vgl. dazu BVerwG, U.v. 18.2.1998 - 11 A 6.97 - NVwZ-RR 1998, 592 = juris Rn. 25; B.v. 5.7.2023 - 9 B 8.23 = juris Rn. 17).
  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40026

    Erfolglose Klage eines enteignungsbetroffenen Landwirts gegen einen

    Eine bloße Wiederholung von Einwendungen aus dem Verwaltungsverfahren genügt auch deshalb nicht, da sie bereits keinen sicheren Aufschluss darüber zulässt, ob und inwieweit die Klagepartei an den Einwendungen aus dem Verwaltungsverfahren festhalten und welche Beanstandungen sie gegen die konkret im Planfeststellungsbeschluss getroffene Entscheidung erheben will (vgl. dazu BVerwG, U.v. 18.2.1998 - 11 A 6.97 - NVwZ-RR 1998, 592 = juris Rn. 25; B.v. 5.7.2023 - 9 B 8.23 = juris Rn. 17).
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